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Satzung

Satzung

 

des Fördervereins Romanische Kirchen Köln e.V.

 

Stand: 11. September 2015

 

 

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen „FÖRDERVEREIN ROMANISCHE KIRCHEN KÖLN“ e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Köln.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen (Nr. 8293).

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die

- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52, Abs. 2 Nr.6 AO)

- Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52, Abs. 2 Nr.1 AO)

- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe

(§ 52, Abs. 2 Nr.7 AO)

- Förderung der Kunst und Kultur (§ 52, Abs. 2 Nr.5 AO)

2.2 Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

- die Förderung und Unterstützung des Erhalts und der Ausgestaltung der romanischen Kirchen in Köln

- die Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten zu den romanischen Kirchen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse mittels Veranstaltungen und Publikationen,

- die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Besichtigungen, Führungen und Exkursionen, um die Bedeutung der romanischen Kirchen in der Öffentlichkeit stärker in das Bewusstsein zu rücken.

- die Unterstützung kultureller Veranstaltungen in den romanischen Kirchen

- Mitwirkung bei städtebaulichen Fragen des Umgebungsschutzes der romanischen Kirchen

2.3 Zweck des Vereins ist weiterhin die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO.

2.4 Gefördert werden können die zwölf großen romanischen Altstadtkirchen

St. Andreas , St. Aposteln, St. Cäcilien, St. Georg, St. Gereon, St. Kunibert, St. Maria im Kapitol, St. Maria Lyskirchen, Groß St. Martin, St. Pantaleon, St. Severin, St. Ursula,

außerdem die kleinen romanischen Kirchen

Alt St. Heribert in Deutz, St. Nikolaus in Dünnwald, St. Martinus in Esch, St. Stephan in Lindenthal, St. Severin in Lövenich, St. Brictius in Merkenich, St. Michael in Niederzündorf, Alt St. Katharina in Niehl, St. Martin in Oberzündorf, St. Cornelius in Rath-Heumar, St. Amandus in Rheinkassel, Alt St. Maternus in Rodenkirchen, St. Nikolaus in Westhoven

und die ehemaligen romanischen Pfarrkirchen

St. Johann Baptist, St. Peter, St. Alban und St. Kolumba.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Förderverein Romanische Kirchen Köln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

4.2 Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Antrag der Aufnahme.

4.3 Die Mitgliedschaft endet

mit der Beschlussfassung der Auflösung der juristischen Person;

durch Austrittserklärung des Mitgliedes, die schriftlich unter Fristsetzung von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist;

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es mit seinem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

4.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 5 Beiträge

5.1 Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und festgesetzt.

5.2 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht freigestellt.

5.3 Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen, sobald die Mitteilung über die Aufnahme dem Antragsteller zugegangen ist.

 

§ 6 Ehrenvorsitzende

Der Erzbischof von Köln und der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln sind Ehrenvorsitzende des Vereins mit dem Recht der Teilnahme an allen Sitzungen und Veranstaltungen.

 

§ 7 Organe und Gremien des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 8)

b) der Vorstand (§ 9 und §10)

7.2 Ein Gremium ist das Kuratorium ( §12)

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.

8.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8.3 Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenenthaltungen nicht mit.

8.5 Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt der § 33 BGB. Es darf nur über Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet worden sind.

8.6 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

Wahl des Vorstandes

Wahl zweier Revisoren/ Revisorinnen

Entgegennahme des Berichtes des Revisors/ der Revisorin

Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 5

Ausschluss von Mitgliedern

Auflösung des Vereins

Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

Satzungsänderung

 

 

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus höchstens 16 Mitgliedern:

- dem/der Vorsitzenden

- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

- bis zu weiteren 12 Mitgliedern.

9.2 Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.

9.3 Geborene Mitglieder im Vorstand sind:

- der Stadtdechant

- der Stadtkonservator/die Stadtkonservatorin

- der/die Vorsitzende des Katholikenausschusses

- der Diözesan-Konservator/die Diözesan-Konservatorin

9.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

9.5 Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter und der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; je zwei gemeinsam vertreten den Verein.

9.6 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenenthaltungen nicht mit.

9.7 Beschlüsse des Vorstandes können eilbedürftig auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

10.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.

10.2 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten und Aufgaben im Vorstand erkennbar sind.

10.3 Der Vorstand beruft die Mitglieder des Kuratoriums.

10.4 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

10.5 Der Jahresabschluss wird durch den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin aufgestellt. Nach erfolgter Prüfung durch die Revisoren stellt der Vorstand den Jahresabschluss fest.

 

 

§ 11 Beschlüsse

Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/ der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 12 Kuratorium

12.1 Zur Beratung des Vereinsvorstandes wird ein Kuratorium gebildet; es besteht aus bis zu 24 Mitgliedern.

12.2 Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind der geschäftsführende Vorstand (§ 9.5), der Stadtdechant sowie die Pfarrer bzw. die Rektoren der zwölf großen romanischen Altstadtkirchen und der Direktor/die Direktorin des Museum Schnütgen.

 

12.3 Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt jeweils drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt.

12.4 Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand das Kuratorium bis zum Ablauf der Amtszeit ergänzen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13.2 Im Falle der Auflösung des Fördervereins Romanische Kirchen Köln e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden hat.